Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.07.2008 – L 20 SO 24/08
- BSG, 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Zusammenleben mit den Eltern in einer in deren Eigentum stehenden Wohnung - Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten - Berechnung der als Bedarf anzuerkennenden Unterkunftskosten nach der DifferenzmethodeZitiert von 6
- VG Schleswig, 03.11.2009 – 7 A 123/08Zitiert von 2
- LSG NRW, 18.06.2007 – L 20 SO 3/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.08.2023 – L 9 SO 519/21Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.04.2010 – L 8 SO 5/07 NZB
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133b SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
1.
dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
2.
nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.